Gemeinschaft Usa-Gärten e.V.61231 Bad Nauheim Satzung: Inhaltsübersicht:   1. Name, Sitz und Aufgaben des Vereins   2. Erwerb d. Mitgliedschaft und Gartenübernahme   3. Beendigung der Mitgliedschaft und des       Pachtverhältnisses   4. Gartenwechsel   5. Mitgliederversammlung   6. Vorstand und Kassenprüfer   7. Finanzhaushalt   8. Sonstige Bestimmungen   9. Ehrungen 10. Schussbestimmungen 1. Sitz und Aufgaben des Vereins 1.1 Die Pächter der am Promenadenweg entlang der       Usa in Bad Nauheim gelegenen Dauerkleingärten       sind in einem Verein unter dem Namen:       Gemeinschaft Usa-Gärten e.V.       zusammengeschlossen. Der Verein hat seinen Sitz       in Bad Nauheim; Geschäftsadresse ist die des       jeweiligen amtierenden Vorsitzenden. Der Verein       ist beim Amtsgericht Friedberg in Hessen im Ver-       einsregister unter der Nummer 321 eingetragen. 1.2 Rechtliche Grundlage für die Arbeit des Vereins ist       insbesondere das Bundeskleingartengesetz       (BKIeingG) in der jeweils gültigen Fassung. Nach       ihm richten sich die Pflichten und Rechte des       Vereins sowie der einzelnen Mitglieder, zugleich       auch Kleingärtner. 1.3 Der Verein ist politisch und konfessionell nicht       gebunden und verwaltet sich nach demokratischen       Grundsätzen. Er verfolgt ausschließlich und un-       mittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Ab-       schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-       ordnung in der jeweiligen Fassung. 1.4 Er ist als Zwischenpächter gegenüber dem Grund-       stückseigentümer tätig. Ihm obliegt dabei über-       wiegend die Förderung des Kleingartenwesens       nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit sowie die       fachliche Betreuung und Unterstützung der Mit-       glieder bei der nichterwerbsmäßigen Nutzung,       insbesondere der Gewinnung von Gartenbauer-       zeugnissen für den Eigenbedarf. 1.5 Der Verein beantragt die kleingärtnerische Gemein-       nützigkeit im Sinne des BKleingG § 2.
1.6 Der Verein ist kooperatives Mitglied beim       > Obst- und Gartenbauverein Wetterau;       > Stadt- und Landesverband der Kleingärtner,          Gießen und       > Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V.,          Frankfurt 1.7 Die Selbstverwaltungsorgane des Vereins sind       > Die Mitgliederversammlung; sie findet min-          destens einmal im Jahr statt.       > Der Vorstand; er tagt nach Bedarf. 2.  Erwerb d. Mitgliedschaft und Gartenübernahme 2.1 Interessenten an einem Kleingarten bewerben       sich schriftlich oder mündlich beim Vereinsvor-       stand. Über die Aufnahme in die Bewerberliste       entscheidet der Vorstand. 2.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss        eines Kleingartenpachtvertrages und der damit       verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung,       insbesondere der kleingärtnerischen Ziele des       Vereins gem. Abschnitt 1, ferner der Garten-       ordnung sowie ggf. weiterer vereinseigener       Bestimmungen. 2.3 Mit der Mitgliedschaft ist das Recht verbunden, an       Versammlungen und Abstimmungen des Vereins       teilzunehmen, sowie die Angebote des Vereins       (Fachbeberatung u.a.m.) in Anspruch zu nehmen.       Zu den Pflichten gehören die pünktliche Beglei-       chung der Geldforderungen des Vereins, die       Einhaltung der aus Vertrag, Satzung sowie ande-       rer Ordnungen sich ergebenden Bestimmungen       und die Nutzung des Gartens entsprechend den       kleingärtnerischen Zielen. 2.4 Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf       andere Personen nicht übertragen werden. Für die       Wahrnehmung der Pflichten sind die Mitglieder       allein verantwortlich. 3.  Beendigung der Mitgliedschaft und des Pacht-      verhältnisses 3.1 Mitgliedschaft und Pachtverhältnis enden durch       Kündigung oder Tod. Im Todesfall erlischt die       Mitgliedschaft sofort, das Pachtverhältnis zum       Ende des dem Ereignis folgenden Monats.       Haben Ehegatten einen Kleingartenpachtvertrag       gemeinschaftlich abgeschlossen, werden beim       Tode des Ehegatten der Pachtvertrag und die Mit-       gliedschaft mit dem überlebenden Ehegatten       fortgesetzt. Dieser kann jedoch binnen eines       Monats erklären, das Vertragsverhältnis lösen zu       wollen. Es endet dann zum Ende des Folge-       monats.
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Satzung: (1) 2  3  4  5     Gartenordnung:   1  2  3        Bebauungsplan:  1  2  3