6.2 Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei       Jahren gewählt. Bei der nächstfolgenden Wahl ist       ein Kassenprüfer zu ersetzen, damit nicht zwei       Kassenprüfer gemeinsam über die Dauer von zwei       Wahlperioden ihre Aufgaben wahrnehmen können.       Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Wiederwahl       zulässig. 6.3 Die Kassenprüfer haben jeweils zum Stichtag 31.       Dezember die Kassenbücher und die Jahres-       rechnung zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Be-       richt anzufertigen und dem Vorstand vorzulegen,       sowie in der Mitgliederversammlung vorzutragen.       Der Vorstand kann Sonderprüfungen ansetzen. 6.4 Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen       Prüfung der Geschäftsführung. 7. Finanzhaushalt 7.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7.2 Aufbringung der Finanzmittel: 7.2.1 Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung          und gemäß Vorlage des Vorstands sind von den          Mitgliedern regelmäßig ein Mitgliedsbeitrag          sowie folgende Umlagen zu entrichten:          > Der Pachtzins          > Beiträge für die korporativen Mitgliedschaften          > Versicherungsbeiträge          > Die anteiligen Kosten des Wassergeldes und             des Stromgeldes          > ggf. der Ersatzbetrag für nicht geleistete             Arbeitsstunden (s. Gartenordnung 7.2.1) Die Forderung wird mit einer Jahresrechnung erhoben, die bis spätestens 31. März des laufenden Geschäfts- jahres zu begleichen ist zu Gunsten der:      Gemeinschaft Usa-Gärten e.V. Bad Nauheim      Volksbank Mittelhessen      IBAN: DE18 513 900 000 090 676 709      BIC:    VBMHDE5F 7.2.2 Erlöse aus Sonderveranstaltungen (z.B. Feste          o.ä.) fließen ebenfalls dem Verein zu und dürfen          nur für die satzungsmäßigen, kleingärtnerischen          Zwecke verwendet werden. 7.2.3 Der Verein unterhält jeweils zum Ende eines Ge-          schäftsjahres Finanzmittel in ausreichender          Höhe, um kurzfristig auftretenden außerordent-          lichen Verpflichtungen entsprechen zu können.          Die Höhe des Betrages soll die fünffache Summe          aller Mitgliedsbeiträge eines Jahres nicht unter-          schreiten.
7.3 Verwendung der Mittel: 7.3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in          erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-          mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-          glieder erhalten keine über diese Zwecke hin-          ausgehenden Zuwendungen des Vereins. Keine          Person darf durch Ausgaben, die dem Vereins-          zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig          hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Um-          lagebeiträge sind zweckgebunden zu verwen-          den und im Übrigen die laufenden Geschäfte zu          finanzieren. Barauslagen, die einzelne Mitglie-          der für den Verein leisten, sind gegen Vorlage          entsprechender Belege zu erstatten. 7.3.2 Die Arbeit von Vorstandsmitgliedern wird nicht          entgolten; sie erfolgt ehrenamtlich. 7.3.3 Zwingende außerordentliche Ausgaben kann          der Vorstand in Höhe von          > €uro 500,-- für Ersatzleistungen (z.B. Geräte)             im Einzelfall und in Höhe von          > €uro 250,-- für Neuanschaffungen             im Einzelfall beschließen. Soweit Erlöse aus Sonderveranstaltungen (Abs.7.2.2) zur Verfügung stehen, darf der Vorstand Ausgaben beschließen bis zur Höhe von €uro 2.500,-- für Be- schaffungen, Veranstaltungen, Lehrausflüge u.a. Maßnahmen, deren Kosten über die genannten Be- tragsgrenzen hinausgehen, müssen zuvor von einer Mitgliederversammlung im Grundsatz genehmigt werden. Ausgenommen sind Mittel im Rahmen von Sanierungs- und Förderprogrammen der Kleingärt- nerverbände oder zweckgebundene Förderzuwei- sungen von anderer Seite. 7.4 Bei einer Auflösung des Vereins übernimmt der       zuletzt amtierende Vorstand die Liquidation. Das       verbleibende Vermögen muss wiederum klein-       gärtnerischer Nutzung zugeführt werden, und       zwar möglichst auf dem Stadtgebiet von Bad       Nauheim. Zeigt sich dafür keine geeignete Mög-       lichkeit, ist der Landesverband Hessen der Klein-       gärtner e.V. einzuschalten. 8 Sonstige Bestimmungen 8.1 Die Kleingärtner müssen aufgrund ihrer Mitglied-       schaft zur Förderung der gemeinsamen Vereins-       interessen beitragen. Dazu gehören u.a. gute       Nachbarschaftsverhältnisse, eine loyale Zu-       sammenarbeit sowie die grundsätzliche Bereit-       schaft, Vereinsämter oder sonstige Dienst-       leistungen zu übernehmen.
Satzung:  1  2  3 (4) 5     Gartenordnung:   1  2  3        Bebauungsplan:  1  2  3 
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