Bei Neupflanzung von Obstbäumen sind u.a.
folgende Regionstypische zu verwenden:
Birnen:
Butterbirne, Gute Graue,
Pastorenbirne,
Alexander Lucas, Gräfin von Paris u.a.
Walnüsse:
Esterhazy II, Weinsberg 1 u. andere
Äpfel:
Anhalter (Lokalsorte), Baumanns Renette,
Winter-Goldparmäne, Schöner von Boskoop,
Kaiser Wilhelm u. andere.
Pflaumen, Zwetschgen, Mirabellen:
Esslinger Frühzwetschge, Große Grüne Reineclaude,
Mirabelle von Nancy u. andere.
Wildobstarten:
Speierling (Sorbus dornestica), Holzapfel (Malus
sylvestris)
2.2 Alle vorhandenen einheimischen Gehölze sind zu
erhalten.
2.3 Eine Neupflanzung von Nadelgehölzen ist nicht
zulässig.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschft (§ 9 ABS. 1
NR. 10 BAUGB):
3.1 Innerhalb des Geltungsbereiches ist die Verwen-
dung von syntetischen Dünge- und Pflanzen-
schutzmitteln nicht zulässig. Eine Ausnahme bilden
die Verfahren des biologischen und des biologisch-
technischen Pflanzenschutzes. Die Verwendung
von Torf ist nicht erlaubt.
3.2 Der in der Planzeichnung als Fläche zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft festgesetzte sporadisch wasserfüh-
rende Graben wird 1 x jährlich im Frühjahr (März-
April) gemäht (Abfuhr des Mähgutes).
3.3 Auf der in der Planzeichnung als Fläche zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft festgesetzte 10 m- Streifen entlang
der Usa sind die intensive Gartennutzung einzu-
stellen und bauliche Anlagen zu entfernen. Auf ihr
soll sich eine Extensivwiese entwickeln können, die
2x jährlich durch die Stadt Bad Nauheim gemäht
wird (Erste Mahd ab 15.6./ Abfuhr des Mähgutes/
kein Dünger- bzw. Biozideinsatz).
Außerdem werden Gewässeraufweitungen ge-
schaffen. An der Gewässeroberkante werden
autochthone Bäume gepflanzt: Schwarzerle
(Alnus glutinosa) sowie Weidenarten, z.B. Sal-
weide (Salix caprea u.a.).
Eine Bebauung mit Hütten und Zäunen ist in
diesem Bereich nicht zulässig.
B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß
§87 HBO
4. Gebäude
Die Firsthöhe der Gartenhütten bzw. -lauben darf 2,50
m - gemessen ab der Oberkante des gewachsenen
Bodens - nicht überschreiten.
5. Dachgestaltung
Für alle Gebäude sind Sattel- oder Pultdächer mit ein-
er Dachneigung zwischen 15 ° und 30 ° vorgeschrie-
ben. Die Dacheindeckung hat in schieferfarbigen, rot-
braunen oder ziegelroten Farbtönen zu erfolgen.
6. Baugestaltung
Die Farbgebung der baulichen Anlagen hat in gedeck-
ten Pastelltönen zu erfolgen. Die Gartenhütten bzw.
-Lauben sind in einfacher Holzbauweise zu errichten,
die Gründung ist als Punkt- oder Streifenfundament
auszuführen. Die Gartenlauben und Hütten sind auf
mindestens einer Seite mit Gehölzen oder mit Rank-
und Kletterpflanzen zu begrünen. Vorhandene Gebäu-
de, die nicht aus landschaftsgerechten Materialien
bestehen, sind bis zu ihrer Erneuerung einzugrünen.
7. Einfriedungen
Einfriedungen sind als Holzstaketen- oder Maschen-
drahtzaun (max. Höhe: 1,50 m) auszuführen. Bei
Maschendrahtzäunen muss die Maschengröße min-
destens 5x5 cm betragen. Zaunsockel sind nicht zu-
lässig. Die Einfriedung ist mit einem Abstand von min-
destens 0,10 m zur Erdoberfläche zu errichten. Die
Zäune sind in die festgesetzten Pflanzungen zu inte-
grieren.
8. Gestaltung der nicht überbauten Grund-
stücksflächen
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als
gärtnerisch gestaltete und genutzte Grünflächen oder
als Natur- bzw. Streuobstwiese anzulegen.
Das Abstellen von Wohn- oder Bauwagen ist inner-
halb des Geltungsbereiches nicht gestattet. Je 200 m²
Gartenfläche ist mindestens ein hochstämmiger Obst-
baum zu pflanzen.
Satzung: 1 2 3 4 5 Gartenordnung: 1 2 3 Bebauungsplan: 1 (2) 3