Bei Neupflanzung von Obstbäumen sind u.a. folgende Regionstypische zu verwenden: Birnen: Butterbirne,  Gute Graue, Pastorenbirne, Alexander Lucas,  Gräfin von Paris u.a. Walnüsse: Esterhazy II,  Weinsberg 1 u. andere Äpfel: Anhalter (Lokalsorte), Baumanns Renette, Winter-Goldparmäne, Schöner von Boskoop, Kaiser Wilhelm u. andere. Pflaumen, Zwetschgen, Mirabellen: Esslinger Frühzwetschge, Große Grüne Reineclaude, Mirabelle von Nancy u. andere. Wildobstarten: Speierling (Sorbus dornestica), Holzapfel (Malus sylvestris) 2.2 Alle vorhandenen einheimischen Gehölze sind zu erhalten. 2.3 Eine Neupflanzung von Nadelgehölzen ist nicht zulässig. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschft (§ 9 ABS. 1 NR. 10 BAUGB): 3.1 Innerhalb des Geltungsbereiches ist die Verwen- dung von syntetischen Dünge- und Pflanzen- schutzmitteln nicht zulässig. Eine Ausnahme bilden die Verfahren des biologischen und des biologisch- technischen Pflanzenschutzes. Die Verwendung von Torf ist nicht erlaubt. 3.2 Der in der Planzeichnung als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzte sporadisch wasserfüh- rende Graben wird 1 x jährlich im Frühjahr (März- April) gemäht (Abfuhr des Mähgutes). 3.3 Auf der in der Planzeichnung als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzte 10 m- Streifen entlang der Usa sind die intensive Gartennutzung einzu- stellen und bauliche Anlagen zu entfernen. Auf ihr soll sich eine Extensivwiese entwickeln können, die 2x jährlich durch die Stadt Bad Nauheim gemäht wird (Erste Mahd ab 15.6./ Abfuhr des Mähgutes/ kein Dünger- bzw. Biozideinsatz).       Außerdem werden Gewässeraufweitungen ge- schaffen. An der Gewässeroberkante werden
autochthone Bäume gepflanzt: Schwarzerle (Alnus glutinosa) sowie Weidenarten, z.B. Sal- weide (Salix caprea u.a.). Eine Bebauung mit Hütten und Zäunen ist in diesem Bereich nicht zulässig. B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß §87 HBO 4. Gebäude Die Firsthöhe der Gartenhütten bzw. -lauben darf 2,50 m - gemessen ab der Oberkante des gewachsenen Bodens - nicht überschreiten. 5. Dachgestaltung Für alle Gebäude sind Sattel- oder Pultdächer mit ein- er Dachneigung zwischen 15 ° und 30 ° vorgeschrie- ben. Die Dacheindeckung hat in schieferfarbigen, rot- braunen oder ziegelroten Farbtönen zu erfolgen. 6. Baugestaltung Die Farbgebung der baulichen Anlagen hat in gedeck- ten Pastelltönen zu erfolgen. Die Gartenhütten bzw. -Lauben sind in einfacher Holzbauweise zu errichten, die Gründung ist als Punkt- oder Streifenfundament auszuführen. Die Gartenlauben und Hütten sind auf mindestens einer Seite mit Gehölzen oder mit Rank- und Kletterpflanzen zu begrünen. Vorhandene Gebäu- de, die nicht aus landschaftsgerechten Materialien bestehen, sind bis zu ihrer Erneuerung einzugrünen. 7. Einfriedungen Einfriedungen sind als Holzstaketen- oder Maschen- drahtzaun (max. Höhe: 1,50 m) auszuführen. Bei Maschendrahtzäunen muss die Maschengröße min- destens 5x5 cm betragen. Zaunsockel sind nicht zu- lässig. Die Einfriedung ist mit einem Abstand von min- destens 0,10 m zur Erdoberfläche zu errichten. Die Zäune sind in die festgesetzten Pflanzungen zu inte- grieren. 8. Gestaltung der nicht überbauten Grund-     stücksflächen Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als gärtnerisch gestaltete und genutzte Grünflächen oder als Natur- bzw. Streuobstwiese anzulegen. Das Abstellen von Wohn- oder Bauwagen ist inner- halb des Geltungsbereiches nicht gestattet. Je 200 m² Gartenfläche ist mindestens ein hochstämmiger Obst- baum zu pflanzen.
Satzung:  1  2  3  4  5     Gartenordnung:   1  2  3        Bebauungsplan:  1 (2) 3 
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