9. Gestaltung der VerkehrsflächenDie vorhandenen Kieswege dürfen nicht befestigt werden.Die Wege innerhalb der Gartenflächen dürfen nur in wasserdurchlässiger Bauweise gestaltet werden (z.B. Rindenmulch, Kies, Pflaster mit einer Fugenbreite von mindestens 1 cm). Die Errichtung von Stellplätzen auf den Gartengrund-stücken ist nicht zulässig. C. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen10. BodenfundeBodenfunde sind gem. § 20 Denkmalschutzgesetz zu behandeln. Die Fundmeldungen sind an das Landes-amt für Denkmalpflege Hessen, Abt. Vor- und Frühge-schichte Wiesbaden, den Magistrat der Stadt Bad Nauheim oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Kreisausschuss des Wetteraukreises zu richten.11. BrauchwasserDas Niederschlagswasser von den Dachflächen ist in oberirdischen Behältern aufzufangen und als Brauch- oder Gießwasser zu verwenden bzw. in den Gärten zu versickern. Der Bau von Zisternen ist nicht zulässig. Der Bau von Teichen ist nur in ungebrannter Ton- oder Folienausbildung mit abgeflachten Ufern zulässig.12. Pflege der GrundstückeAlle Grundstücke sind so zu pflegen, dass der Natur-haushalt und das Landschaftsbild nicht wesentlich be-einträchtigt werden und der Erholungswert für die Be-völkerung erhalten bleibt; pflegepflichtig sind die Eigentümer.13. LeitungstrassenDie im Geltungsbereich liegenden oder noch zu verle-genden Versorgungsleitungen der Stadtwerke Bad Nauheim dürfen nicht überbaut oder bepflanzt werden.14. OberflächenwasserDer Wegedurchlass des Promenadenweges zwischen den beiden Gartengebieten ist wegen seiner Funktion als Flutmulde von baulichen Maßnahmen oder Be-pflanzungen freizuhalten.15. GrundwasserDas Bohren bzw. Anlegen von Brunnen ist nicht statt-haft.
16. GeruchsimmissionenIm Plangebiet ist vorwiegend im südlichen Teilbereich zeitweise mit einer Geruchsbelästigung durch den Be-trieb der Kläranlage zu rechnen. Als Rechtsgrundlagen sind zu beachten: > Baugesetzbuch (BauGB)> Baunutzungsverordnung (BauNVO)> Planzeichenverordnung (PlanzV90)> Hess. Bauordnung (HBO)> Hess. Wassergesetz (HWG 1994)> Verordnung über die Aufnahme von auf Landes-rechts beruhenden Regelungen in den Bebauungs-plan jeweils in der z.Zt. der öffentlichen Auslegung geltenden Fassung.