Bebauungsplan mit integriertem Landschaftsplan Kleingartengebiet „Am Promenadenweg 1 und 2“ Stadt Bad Nauheim Büro für Ökologie und künstlerische Landschafts- Architektur (BÖLA) Dipl. Ing. O. Werner, Gutenbrunnen; 66424 Homburg Stand:Februar 1998 Textfestsetzungen A. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 1. Art und Maß der baulichen Nutzung 1.1 Innerhalb des Geltungsbereiches sind grund-       sätzlich nur eingeschossige Gebäude zulässig. 1.2 Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbe- stimmung Kleingarten sind nur Gartenhütten bzw. - Lauben zulässig, die der Aufbewahrung von Garten und sonstige Gerätschaften dienen. Der Aufenthalt in den Lauben und Hütten ist nur vorübergehend zulässig (z.B. zum Schutz gegen Regen). Auf jeder Gartenparzelle ist nur eine Laube bzw. Hütte zu- lässig. Zu den Parzellengrenzen ist ein Mindest- abstand der Lauben und Hütten von 1,50 m ein- zuhalten. Eine Rodung von Obstbäumen im Zuge von Hüttenerrichtungen ist nicht gestattet. 1.3 Der umbaute Raum einschließlich eines Vor- daches oder einer überdachten Terrasse darf bei Gerätehütten 15 m³ und bei Gartenlauben 30 m³ nicht überschreiten. Die Grundfläche der Lauben und Hütten darf inklusive Freisitz 24 m² nicht über- schreiten. 1.4 In den Gartenlauben bzw. -hütten ist eine Unter- kellerung nicht zulässig, in den Lauben sind nur Trockenaborte zugelassen. Feuerstellen sind in den Lauben und Hütten grundsätzlich nicht zu- lässig. 1.5 Bei den Verkehrsflächen handelt es sich gemäß der Planzeichnung um wassergebundene Wege bzw. um wassergebundene Flächen für Stell- plätze. 1.6 Die Errichtung von Lauben oder Hütten ist nur innerhalb der ausgewiesenen Baugrenzen zu- lässig.
1.7 Neue Geländeaufschüttungen sind innerhalb des Überschwemmungsgebietes nicht zulässig. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 ABS.1 NR.25) 2.1 Die gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB festgesetzten „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern" sind mit folgenden einheimischen Laubgehölzen zu begrünen: Bäume: Hainbuche Carpinus betuius Feldahorn Acer campestre Vogelkirsche Prunus avium Traubenkirsche Prunus padus Zitterpappel Populus termula Sträucher: Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opuius Hasel Corylus avellana Roter Hartriegel Cornus sanguinea Kornelkirsche Cornus mas Pfaffenhütchen  Euonymus europae. Schwarzer Holunder Sambucus nigra Liguster Ligustrum vulgäre Salweide Salix caprea Hundsrose Rosa canina Zweigriffliger Weißdorn Crataegus laevigata Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum In den Gärten sind außerdem auch die folgenden orts- bzw. regionstypische Sträucher zulässig: Buchsbaum Buxus sempervirens Fliederarten Syringa spec. Johannisbeere Ribes rubrum var. Stachelbeere Ribes uva-crispa Je länger je lieber Lonicera caprifolium Sommerfiieder Buddleja spec. Himbeere Rubus idaeus Weigelie Weigelia florida Strauchrosen Rosa dumestosum, R. tomentosa, Falscher Jasmin Philadelphus corn. Goldregen Laburnum vulgäre Brombeere Rubus fruticosus Schneeballarten Virburnum spec. Forsythie Forsythia suspense Kletterpflanzen: Efeu Hedera helix Wilder Wein Parthenocissus qu. Hopfen Humulus lupulus Echter Wein Vitis vinifera Blauregen Wisteria sinensis Waldrebenarten Clematis spec. Kletterknöterich Polygonum aubertii
Satzung:  1  2  3  4  5     Gartenordnung:   1  2  3        Bebauungsplan: (1) 2  3 
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