Vorsitzenden einzureichen. Initiativanträge können    auf die Tagesordnung genommen werden, wenn    mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten    dem zustimmen. 5.2 Weitere Mitgliederversammlungen können bei       Bedarf angesetzt werden. Eine Mitgliederver-       sammlung muss durchgeführt werden, wenn dies       25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des       Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen. 5.3 Jede ordentliche einberufene Mitgliederver-        sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der        anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Be-        schlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,        lediglich ein Beschluss über die Vereinsauflösung        erfordert eine Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen        Stimmen. Die Wahlen des Ersten Vorsitzenden,        des stellvertretenden Vorsitzenden sowie des        Kassierers sind geheim durchzuführen.        Die Wahlen der Beisitzer und alle übrigen Ab-        stimmungen können per Akklamation durchgeführt        werden, sofern nicht geheime Abstimmung gefor-        dert wird.        Für jeden Kleingarten gibt es nur ein Stimmrecht.        Ehepartner können sich schriftlich entscheiden,        wer das Stimmrecht wahrnimmt. Das Rede- und        Antragsrecht aller anwesenden Kleingärtner wird        dadurch nicht berührt. 5.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:       > Kenntnisnahme, ggf. Abstimmung über das          Ergebnisprotokoll der letzten Versammlung       > Entgegennahme des Jahresberichts und der          Jahresrechnung       > Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung       > Diskussion über die Berichte       > Entscheidung über die Entlastung von Vorstand          und Kassenführung       > Wahl von Vorstand und Kassenprüfern       > Erörterung und Erledigung von Anträgen       > Entscheidungen über finanzielle Leistungen der          Mitglieder :          o Mitgliedsbeitrag          o Umlagen          o Ersatzbetrag für nicht geleistete Gemein-             schaftsarbeit       > Feststellung und Änderung der Satzung       > Auflösung des Vereins.   Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnispro-   tokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und   dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
6. Vorstand und Kassenprüfer 6.1 Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren       gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Für zwischen-       durch ausscheidende Vorstandsmitglieder, die bis       zu einer Neuwahl die Amtsgeschäfte weiterführen,       ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung       eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode       vorzunehmen. 6.1.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem          Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzen-          den, dem Kassierer sowie vier Beisitzern. 6.1.2 Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im          Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und          der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind allein          vertretungsberechtigt. 6.1.3 Die Aufgabenverteilung für die laufenden Ge-          schäfte regelt sich wie folgt:          > Vorsitzender: Er hat die Beschlüsse der Mit-              gliederversammlung und des Gesamtvor-              standes auszuführen sowie anfallende Ge-              schäfte nach den Bestimmungen der Satzung              und der einschlägigen Gesetze zu erledigen.           > Stellvertretender Vorsitzender: Er vertritt den              Vorsitzenden bei dessen Ausfall und in              dringenden Angelegenheiten - auch bei kurz-              fristiger Abwesenheit.           > Kassierer: Er hat die Finanzgeschäfte des Ver-              eins zu erledigen. Bei regelmäßigen Ein- und              Ausgaben handelt er selbständig und allein.              Besondere Ausgaben darf er nur nach Vorlie-              gen eines entsprechenden Vorstandsbe-              schlusses tätigen. Seine Vertretung wird erfor-              derlichenfalls innerhalb des Vorstandes              geregelt.           > Vier Beisitzer: Ihre Aufgaben werden innerhalb              des Vorstandes geregelt. 6.1.4 Dem Vorstand insgesamt obliegt die Förderung          der kleingärtnerischen Arbeit, die Unterstützung          und Beratung der Mitglieder, die Beobachtung          eines regelgerechten Gartenwechsels und ins-          besondere die Vergabe freier Gärten nach der          vom Vorstand erstellten Bewerberliste; dabei          können diese Aufgabengebiete schwerpunkt-          mäßig einzelnen Vorstandsmitgliedern bzw.          weiteren Mitgliedern gemäß dem folgenden Ab-          satz übertragen werden. 6.1.5 Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit ihrem          Einverständnis mit der Erledigung bestimmter          Aufgaben betrauen; sie nehmen bei Bedarf an          Vorstandssitzungen teil.
Satzung:  1  2 (3) 4  5     Gartenordnung:   1  2  3        Bebauungsplan:  1  2  3 
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