Vorsitzenden einzureichen. Initiativanträge können
auf die Tagesordnung genommen werden, wenn
mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten
dem zustimmen.
5.2 Weitere Mitgliederversammlungen können bei
Bedarf angesetzt werden. Eine Mitgliederver-
sammlung muss durchgeführt werden, wenn dies
25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
5.3 Jede ordentliche einberufene Mitgliederver-
sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Be-
schlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
lediglich ein Beschluss über die Vereinsauflösung
erfordert eine Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen
Stimmen. Die Wahlen des Ersten Vorsitzenden,
des stellvertretenden Vorsitzenden sowie des
Kassierers sind geheim durchzuführen.
Die Wahlen der Beisitzer und alle übrigen Ab-
stimmungen können per Akklamation durchgeführt
werden, sofern nicht geheime Abstimmung gefor-
dert wird.
Für jeden Kleingarten gibt es nur ein Stimmrecht.
Ehepartner können sich schriftlich entscheiden,
wer das Stimmrecht wahrnimmt. Das Rede- und
Antragsrecht aller anwesenden Kleingärtner wird
dadurch nicht berührt.
5.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
> Kenntnisnahme, ggf. Abstimmung über das
Ergebnisprotokoll der letzten Versammlung
> Entgegennahme des Jahresberichts und der
Jahresrechnung
> Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung
> Diskussion über die Berichte
> Entscheidung über die Entlastung von Vorstand
und Kassenführung
> Wahl von Vorstand und Kassenprüfern
> Erörterung und Erledigung von Anträgen
> Entscheidungen über finanzielle Leistungen der
Mitglieder :
o Mitgliedsbeitrag
o Umlagen
o Ersatzbetrag für nicht geleistete Gemein-
schaftsarbeit
> Feststellung und Änderung der Satzung
> Auflösung des Vereins.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnispro-
tokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
6. Vorstand und Kassenprüfer
6.1 Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren
gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Für zwischen-
durch ausscheidende Vorstandsmitglieder, die bis
zu einer Neuwahl die Amtsgeschäfte weiterführen,
ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode
vorzunehmen.
6.1.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzen-
den, dem Kassierer sowie vier Beisitzern.
6.1.2 Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im
Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind allein
vertretungsberechtigt.
6.1.3 Die Aufgabenverteilung für die laufenden Ge-
schäfte regelt sich wie folgt:
> Vorsitzender: Er hat die Beschlüsse der Mit-
gliederversammlung und des Gesamtvor-
standes auszuführen sowie anfallende Ge-
schäfte nach den Bestimmungen der Satzung
und der einschlägigen Gesetze zu erledigen.
> Stellvertretender Vorsitzender: Er vertritt den
Vorsitzenden bei dessen Ausfall und in
dringenden Angelegenheiten - auch bei kurz-
fristiger Abwesenheit.
> Kassierer: Er hat die Finanzgeschäfte des Ver-
eins zu erledigen. Bei regelmäßigen Ein- und
Ausgaben handelt er selbständig und allein.
Besondere Ausgaben darf er nur nach Vorlie-
gen eines entsprechenden Vorstandsbe-
schlusses tätigen. Seine Vertretung wird erfor-
derlichenfalls innerhalb des Vorstandes
geregelt.
> Vier Beisitzer: Ihre Aufgaben werden innerhalb
des Vorstandes geregelt.
6.1.4 Dem Vorstand insgesamt obliegt die Förderung
der kleingärtnerischen Arbeit, die Unterstützung
und Beratung der Mitglieder, die Beobachtung
eines regelgerechten Gartenwechsels und ins-
besondere die Vergabe freier Gärten nach der
vom Vorstand erstellten Bewerberliste; dabei
können diese Aufgabengebiete schwerpunkt-
mäßig einzelnen Vorstandsmitgliedern bzw.
weiteren Mitgliedern gemäß dem folgenden Ab-
satz übertragen werden.
6.1.5 Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit ihrem
Einverständnis mit der Erledigung bestimmter
Aufgaben betrauen; sie nehmen bei Bedarf an
Vorstandssitzungen teil.
Satzung: 1 2 (3) 4 5 Gartenordnung: 1 2 3 Bebauungsplan: 1 2 3