8.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Aufforderung       durch den Vorstand allgemeine Arbeiten für den       Verein zu leisten. Der Vorstand kann je nach Be-       darf bis zu zehn Stunden an Gemeinschaftsarbeit       im Jahr ansetzen.       Nicht geleistete Pflichtstunden sind durch Geld-       zahlung zu entgelten. In begründeten Fällen kann       der Vorstand auf Antrag Befreiung erteilen, die auf       die Pflichtstunden angerechnet wird. 8.3 Die Gemeinschaftsanlagen sind schonend zu be-       handeln. Jeder Kleingärtner haftet für Schäden, die       durch ihn oder durch Personen, für die er einzu-       stehen hat, verursacht werden.       Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederver-       sammlung verdiente Mitglieder zu Ehrenmit-       gliedern ernennen. Sie werden nach ihrer aktiven       Mitgliedschaft vom Mitgliedsbeitrag befreit. 9. Ehrungen Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederver- sammlung verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder er- nennen. Sie werden nach ihrer aktiven Mitgliedschaft von Mitgliedsbeitrag befreit. 10. Schlussbestimmungen 10.1 Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen,         steuerlichen oder redaktionellen Gründen not-         wendig werdende Änderungen der Satzung vor-         zunehmen.         Die Mitglieder sind darüber zu unterrichten. 10.2 Die Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereins-         register in Kraft. 10.3 Vereinsintern gilt sie ab dem Datum ihrer Verab- schiedung und hebt die vorige Satzung und son- stige Bestimmungen und Regelungen auf, die ihr dem Wortlaut oder dem Sinne nach entgegen stehen. Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am Samstag, dem 07. März 2009 beschlossen. Ihr Ein- trag ins Register erfolgte am 25. März 2009. Bad Nauheim, den 25. März 2009 (1. Vorsitzender)                                   (Schriftführerin)    D. Zinsinger                                           M. Jerome
Gemeinschaft Usa-Gärten e.V. Bad Nauheim Gartenordnung 2009 Vorbemerkung: Das Bundeskleingartengesetz (BKIeingG) von 1983 und seine Fortschreibungen bezeichnen einen Klein- garten als einen Garten, der dem Kleingärtner zur nichterwerbs-mäßigen Gewinnung von Gartener- zeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Daraus sowie aus der historischen Entwicklung des Kleingartenwesens, den Kommentierungen zum Kleingartengesetz und aus der örtlichen Lage unserer Anlage ergibt sich folgendes: > Mindestens 50 % der Fläche eines Kleingartens    sind gärtnerisch zu nutzen (Anbau von Obst und    Gemüse); Ernteerträge dürfen nicht verkauft    werden. > Der Erholungs- und Freizeitwert eines Kleingartens    wird nicht nur in der Pflege und Unterhaltung des    Gartens, sondern auch in der Muße in einem ent-    sprechend angelegten Teil des Gartens (Rasen-    stück, Blumen) gesehen. > Unsere Kleingartenanlage stellt eine Bereicherung    des Anteils Grün der Stadt Bad Nauheim dar. > Im Weichbild der Stadt soll die Kleingartenanlage    das Interesse von Spaziergängern und Besuchern    finden und auch ihnen Freude bereiten. Im Einzelnen sind folgende Vorschriften zu beachten: 1. Äußere Ordnung Maßgeblich für die äußere Ordnung ist der von der Stadt Bad Nauheim mit Ausstellungsbeschluss und Bekanntmachung vom 06. Juni 2000 gültige Bebau- ungsplan „Kleingartenanlage am Promenadenweg 1 und 2", dessen Textteil der Gartenordnung als Anlage beigefügt ist. Die Beachtung des Bebauungsplanes ist für die weitere Zukunft zwingend. Das bedeutet, dass alle Änderungen von Bebauung und Bewuchs sich stringent an den Bebauungsplan auszurichten haben und somit die Festsetzungen des Bebauungsplans nach und nach vollständig umge- setzt werden. Mit dem nachfolgenden Stichwortkatalog wird auf wesentliche Abschnitte im Bebauungsplan hinge- wiesen: > Einfriedungen Abschnitt B7    (Anmerkung: jeder Gärtner ist für den südlichen    Zwischenzaun verantwortlich) > Gartenhütten Abschnitte A 1.1 bis 1.4; 1.6; 3.3;B 4,5; > Gartennutzung Abschnitte A 3.1; B 8
Satzung:  1  2  3  4 (5)    Gartenordnung:  (1) 2  3        Bebauungsplan:  1  2  3 
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