8.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Aufforderung
durch den Vorstand allgemeine Arbeiten für den
Verein zu leisten. Der Vorstand kann je nach Be-
darf bis zu zehn Stunden an Gemeinschaftsarbeit
im Jahr ansetzen.
Nicht geleistete Pflichtstunden sind durch Geld-
zahlung zu entgelten. In begründeten Fällen kann
der Vorstand auf Antrag Befreiung erteilen, die auf
die Pflichtstunden angerechnet wird.
8.3 Die Gemeinschaftsanlagen sind schonend zu be-
handeln. Jeder Kleingärtner haftet für Schäden, die
durch ihn oder durch Personen, für die er einzu-
stehen hat, verursacht werden.
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederver-
sammlung verdiente Mitglieder zu Ehrenmit-
gliedern ernennen. Sie werden nach ihrer aktiven
Mitgliedschaft vom Mitgliedsbeitrag befreit.
9. Ehrungen
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederver-
sammlung verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder er-
nennen. Sie werden nach ihrer aktiven Mitgliedschaft
von Mitgliedsbeitrag befreit.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen,
steuerlichen oder redaktionellen Gründen not-
wendig werdende Änderungen der Satzung vor-
zunehmen.
Die Mitglieder sind darüber zu unterrichten.
10.2 Die Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereins-
register in Kraft.
10.3 Vereinsintern gilt sie ab dem Datum ihrer Verab-
schiedung und hebt die vorige Satzung und son-
stige Bestimmungen und Regelungen auf, die ihr
dem Wortlaut oder dem Sinne nach entgegen
stehen.
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung
am Samstag, dem 07. März 2009 beschlossen. Ihr Ein-
trag ins Register erfolgte am 25. März 2009.
Bad Nauheim, den 25. März 2009
(1. Vorsitzender) (Schriftführerin)
D. Zinsinger M. Jerome
Gemeinschaft Usa-Gärten e.V. Bad Nauheim
Gartenordnung 2009
Vorbemerkung:
Das Bundeskleingartengesetz (BKIeingG) von 1983
und seine Fortschreibungen bezeichnen einen Klein-
garten als einen Garten, der dem Kleingärtner zur
nichterwerbs-mäßigen Gewinnung von Gartener-
zeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung
dient. Daraus sowie aus der historischen Entwicklung
des Kleingartenwesens, den Kommentierungen zum
Kleingartengesetz und aus der örtlichen Lage unserer
Anlage ergibt sich folgendes:
> Mindestens 50 % der Fläche eines Kleingartens
sind gärtnerisch zu nutzen (Anbau von Obst und
Gemüse); Ernteerträge dürfen nicht verkauft
werden.
> Der Erholungs- und Freizeitwert eines Kleingartens
wird nicht nur in der Pflege und Unterhaltung des
Gartens, sondern auch in der Muße in einem ent-
sprechend angelegten Teil des Gartens (Rasen-
stück, Blumen) gesehen.
> Unsere Kleingartenanlage stellt eine Bereicherung
des Anteils Grün der Stadt Bad Nauheim dar.
> Im Weichbild der Stadt soll die Kleingartenanlage
das Interesse von Spaziergängern und Besuchern
finden und auch ihnen Freude bereiten.
Im Einzelnen sind folgende Vorschriften zu beachten:
1. Äußere Ordnung
Maßgeblich für die äußere Ordnung ist der von der
Stadt Bad Nauheim mit Ausstellungsbeschluss und
Bekanntmachung vom 06. Juni 2000 gültige Bebau-
ungsplan „Kleingartenanlage am Promenadenweg 1
und 2", dessen Textteil der Gartenordnung als Anlage
beigefügt ist. Die Beachtung des Bebauungsplanes ist
für die weitere Zukunft zwingend.
Das bedeutet, dass alle Änderungen von Bebauung
und Bewuchs sich stringent an den Bebauungsplan
auszurichten haben und somit die Festsetzungen des
Bebauungsplans nach und nach vollständig umge-
setzt werden.
Mit dem nachfolgenden Stichwortkatalog wird auf
wesentliche Abschnitte im Bebauungsplan hinge-
wiesen:
> Einfriedungen Abschnitt B7
(Anmerkung: jeder Gärtner ist für den südlichen
Zwischenzaun verantwortlich)
> Gartenhütten Abschnitte A 1.1 bis 1.4; 1.6; 3.3;B 4,5;
> Gartennutzung Abschnitte A 3.1; B 8
Satzung: 1 2 3 4 (5) Gartenordnung: (1) 2 3 Bebauungsplan: 1 2 3