3.2 Die Kündigung des Pachtvertrages durch das
Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zu-
lässig und muss spätestens am dritten Werktag im
August dem Vorstand schriftlich vorliegen. Damit
endet automatisch die Mitgliedschaft zum Ende
des Geschäftsjahres, es sei denn, der kündigende
Kleingärtner beantragt, als förderndes Mitglied im
Verein zu verbleiben; er bezahlt ab Beginn des
folgenden Geschäftsjahres den halben Vereins-
beitrag.
Eine Kündigung dieser Mitgliedschaft muss jeweils
zwei Monate vor dem Ende eines Geschäftsjahres
erfolgen.
3.3 In begründeten Fällen kann der Vorstand der
Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem an-
deren Termin zustimmen.
3.4 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder
Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrich-
tungen des Vereins.
3.5 Kündigungen durch den Verein erfolgen durch den
Vorstand nachweisbar an die letzte dem Verein be-
bekannte Anschrift.
Gegen die Kündigung kann innerhalb zweier
Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens
schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den
Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.5.1 Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgt die
Kündigung des Pachtverhältnisses durch den
Verein.
3.5.1.1 Wenn der Pächter mit der Entrichtung seiner
Zahlungen (Mitgliedsbeitrag, Pachtzins und
Umlage) für mindestens ein Vierteljahr im Ver-
zug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten
nach schriftlicher Mahnung die Zahlungsver-
pflichtungen erfüllt, oder
3.5.1.2 wenn der Pächter oder von ihm auf dem
Kleingartengrundstück geduldete Personen so
schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen,
insbesondere den Frieden der Gemeinschaft
der Usa-Gärtner so nachhaltig stören, dass
dem Verein die Fortsetzung des Vertrags-
verhältnisses nicht zugemutet werden kann.
3.5.2 Spätestens am dritten Werktag im August mit
Wirkung zum 30. November kündigt der Vor-
stand, wenn der Pächter ungeachtet einer
schriftlichen Abmahnung des Vorstandes eine
nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder
andere Verpflichtungen, die die Nutzung des
Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt,
insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen
nutzt, das Grundstück unbefugt Dritten überlässt,
erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb
einer angemessenen Frist abstellt oder sonstige
Gemeinschaftsleistungen für den Verein verweigert.
3.5.3 Da die Mitgliedschaft im Verein Geschäftsgrund-
lage für das mit Abschluss des Pachtvertrages
zustande gekommenen Pachtverhältnisses ist,
endet mit dem Wirksamwerden einer Kündigung
automatisch auch die Mitgliedschaft. Im Falle
der Kündigung lediglich der Mitgliedschaft durch
einen Gartenpächter wird der Vorstand daher
das Pachtverhältnis kündigen, sodass Mitglied-
schaft und Pachtverhältnis zum gleichen Zeit-
punkt beendet sind.
4. Gartenwechsel
Gibt ein Pächter seinen Kleingarten nach ordentlicher
Kündigung auf, dürfen eingebrachte Werte (Baulich-
keiten, Zäune, Anpflanzungen) ohne Genehmigung
des Vorstandes nicht entfernt werden. Der Vorstand
lässt den Wert der Bebauung durch die Wertermitt-
lungskommission des Vereins feststellen. In beson-
deren Fällen können Vorstand und Pächter jedoch
darauf verzichten und unmittelbar eine andere Wert-
ermittlung einleiten. Bei der Wertermittlung der
Gartenlauben, die nach dem 31. März 2002 errichtet
werden, wird ein Höchstbetrag von € 1.500,- fest-
gelegt; Einrichtungen/ Inhalte der Lauben fallen nicht
unter die Wertermittlung. Das Ergebnis ist dem
ausscheidenden Pächter mitzuteilen. Bei der Wert-
ermittlung entstehende Kosten sind vom Vorpächter
zu zahlen; ebenso hat er noch ausstehende Forde-
rungen des Vereins zu begleichen.
Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch
den Vorstand nach der bei ihm geführten Bewerber-
liste; abweichende Vergaben sind in begründeten
Ausnahmefällen möglich.
Der festgesetzte Betrag der Wertermittlung ist vom
Nachpächter bei der vertraglich abgesicherten Über-
nahme des Gartens an den Vorpächter zu zahlen.
Eine Werterstattung durch den Verein ist ausge-
schlossen.
5 Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ
der Gemeinschaft Usa-Gärten e.V.; sie hat
mindestens einmal im Kalenderjahr innerhalb der
ersten drei Monate als Hauptversammlung
stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den
Vorstand durch Übersendung der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens 21 Tagen. Anträge
der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis 31.01.
des laufenden Kalenderjahres schriftlich dem
Satzung: 1 (2) 3 4 5 Gartenordnung: 1 2 3 Bebauungsplan: 1 2 3