3.2 Die Kündigung des Pachtvertrages durch das       Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zu-       lässig und muss spätestens am dritten Werktag im       August dem Vorstand schriftlich vorliegen. Damit       endet automatisch die Mitgliedschaft zum Ende       des Geschäftsjahres, es sei denn, der kündigende       Kleingärtner beantragt, als förderndes Mitglied im       Verein zu verbleiben; er bezahlt ab Beginn des       folgenden Geschäftsjahres den halben Vereins-       beitrag.       Eine Kündigung dieser Mitgliedschaft muss jeweils       zwei Monate vor dem Ende eines Geschäftsjahres       erfolgen. 3.3 In begründeten Fällen kann der Vorstand der       Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem an-       deren Termin zustimmen. 3.4 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder       Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrich-       tungen des Vereins. 3.5 Kündigungen durch den Verein erfolgen durch den       Vorstand nachweisbar an die letzte dem Verein be-       bekannte Anschrift.       Gegen die Kündigung kann innerhalb zweier       Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens       schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den       Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 3.5.1 Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgt die          Kündigung des Pachtverhältnisses durch den          Verein. 3.5.1.1 Wenn der Pächter mit der Entrichtung seiner             Zahlungen (Mitgliedsbeitrag, Pachtzins und             Umlage) für mindestens ein Vierteljahr im Ver-             zug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten             nach schriftlicher Mahnung die Zahlungsver-             pflichtungen erfüllt, oder 3.5.1.2 wenn der Pächter oder von ihm auf dem             Kleingartengrundstück geduldete Personen so             schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen,             insbesondere den Frieden der Gemeinschaft             der Usa-Gärtner so nachhaltig stören, dass             dem Verein die Fortsetzung des Vertrags-             verhältnisses nicht zugemutet werden kann. 3.5.2 Spätestens am dritten Werktag im August mit          Wirkung zum 30. November kündigt der Vor-          stand, wenn der Pächter ungeachtet einer          schriftlichen Abmahnung des Vorstandes eine          nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder          andere Verpflichtungen, die die Nutzung des          Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt,          insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen          nutzt, das Grundstück unbefugt Dritten überlässt,
    erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb     einer angemessenen Frist abstellt oder sonstige     Gemeinschaftsleistungen für den Verein verweigert. 3.5.3 Da die Mitgliedschaft im Verein Geschäftsgrund-          lage für das mit Abschluss des Pachtvertrages          zustande gekommenen Pachtverhältnisses ist,          endet mit dem Wirksamwerden einer Kündigung          automatisch auch die Mitgliedschaft. Im Falle          der Kündigung lediglich der Mitgliedschaft durch          einen Gartenpächter wird der Vorstand daher          das Pachtverhältnis kündigen, sodass Mitglied-          schaft und Pachtverhältnis zum gleichen Zeit-          punkt beendet sind. 4. Gartenwechsel Gibt ein Pächter seinen Kleingarten nach ordentlicher Kündigung auf, dürfen eingebrachte Werte (Baulich- keiten, Zäune, Anpflanzungen) ohne Genehmigung des Vorstandes nicht entfernt werden. Der Vorstand lässt den Wert der Bebauung durch die Wertermitt- lungskommission des Vereins feststellen. In beson- deren Fällen können Vorstand und Pächter jedoch darauf verzichten und unmittelbar eine andere Wert- ermittlung einleiten. Bei der Wertermittlung der Gartenlauben, die nach dem 31. März 2002 errichtet werden, wird ein Höchstbetrag von € 1.500,- fest- gelegt; Einrichtungen/ Inhalte der Lauben fallen nicht unter die Wertermittlung. Das Ergebnis ist dem ausscheidenden Pächter mitzuteilen. Bei der Wert- ermittlung entstehende Kosten sind vom Vorpächter zu zahlen; ebenso hat er noch ausstehende Forde- rungen des Vereins zu begleichen. Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den Vorstand nach der bei ihm geführten Bewerber- liste; abweichende Vergaben sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Der festgesetzte Betrag der Wertermittlung ist vom Nachpächter bei der vertraglich abgesicherten Über- nahme des Gartens an den Vorpächter zu zahlen. Eine Werterstattung durch den Verein ist ausge- schlossen. 5 Mitgliederversammlung 5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ       der Gemeinschaft Usa-Gärten e.V.; sie hat       mindestens einmal im Kalenderjahr innerhalb der       ersten drei Monate als Hauptversammlung       stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den       Vorstand durch Übersendung der Tagesordnung       mit einer Frist von mindestens 21 Tagen. Anträge       der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis 31.01.       des laufenden Kalenderjahres schriftlich dem
»
Satzung:  1 (2) 3  4  5     Gartenordnung:   1  2  3        Bebauungsplan:  1  2  3 
«